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Dokument-ID: 075425
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1311. 4) durch Zufall.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder, sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt; so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.