Dokument-ID: 075184

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Fünf und zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.

§ 1090. Bestandvertrag.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.