Dokument-ID: 075207

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

5) Auflösung des Bestandvertrages:

a) durch Untergang der Sache;

§ 1112.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zur Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.