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Dokument-ID: 075398
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1286.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erstern frey, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den Letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Theiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.