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Dokument-ID: 075059
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 970a.
idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 550 Euro, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.