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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1204. Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)