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Dokument-ID: 074974
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 895.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muß aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Besteht kein solches Verhältniß, so ist einer dem andern keine Rechenschaft schuldig.