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Dokument-ID: 074963
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Form der Verträge.
§ 883.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.