Dokument-ID: 074979

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 900.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.