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Dokument-ID: 075162
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1069.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Werth verändert, oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.