Dokument-ID: 075121

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1032.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Dienstgeber und Familien-Häupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.