Dokument-ID: 1060653

Vorschrift

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Anlagen in Verbriefungspositionen

idF BGBl. I Nr. 76/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.