Dokument-ID: 1060859

Vorschrift

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Verwaltungsstrafen und Veröffentlichungen

idF BGBl. I Nr. 36/2022 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2022

(1) Wer

1.

gegen das Erfordernis einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 oder das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 verstößt;

2.

trotz Untersagung des Vertriebs durch die FMA gemäß § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 8 und 9, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 und 10, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 6 und 7, § 49 Abs. 9, § 50 oder § 56 Abs. 2 Z 5, 10 und 11 sowie Abs. 4 Anteile an AIF vertreibt oder

3.

entgegen der Anordnung der FMA gemäß § 56 Abs. 4, die Verwaltung von AIF einzustellen, AIF weiter verwaltet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

es unterlässt, die FMA gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 zu unterrichten;

2.

gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Z 5 oder 5a verstößt;

3.

entgegen § 3 neben einem anderen AIFM einen AIF verwaltet;

4.

entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 andere Tätigkeiten ausübt;

5.

der FMA nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 die Namen der Nachfolger der Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, anzeigt;

6.

gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 verstößt;

7.

der FMA entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung vor deren Anwendung anzeigt;

8.

gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und der §§ 11 bis 17 verstößt;

9.

der FMA nicht unverzüglich die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 anzeigt;

10.

die Pflichten gemäß § 19 verletzt;

11.

gegen die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 verstößt;

11a.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
(BGBl. I Nr. 36/2022)

11b.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
(BGBl. I 36/2022)

11c.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
(BGBl. I Nr. 36/2022)

11d.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;
(BGBl. I Nr. 36/2022)

11e.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

  1. bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
  2. bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
  3. bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt;
(BGBl. I Nr. 36/2022)

12.

gegen die Informationspflichten des § 25 verstößt;

13.

gegen die Offenlegungspflicht des § 26 verstößt;

14.

gegen die Bestimmungen der § 27 und § 28 Abs. 1 verstößt;

15.

entgegen der § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 6, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 5, § 47 Abs. 7 oder § 49 Abs. 9 der FMA die wesentlichen Änderungen der Angaben nicht rechtzeitig mitteilt;

16.

trotz Untersagung des Vertriebs gemäß § 51 Abs. 3 weiter Anteile vertreibt;

17.

gegen die Bestimmungen der §§ 52 oder 53 verstößt;

18.

entgegen § 57 Abs. 1 die Unterrichtung der FMA unterlässt;

19.

entgegen § 57 Abs. 2 nicht die Bestellung für die Verwaltung des betroffenen AIF zurücklegt oder einen AIF weiter vertreibt;

20.

gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

20a.

gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

20b.

gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;

20c.

gegen

  1. eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,
  2. eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,
  3. eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,
  4. eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
  5. eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,
  6. eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

20d.

die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat oder

21.

gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer unter Abs. 1 fallenden Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/760 verstößt.

(6) Die FMA als zuständige Behörde kann jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Vorschriften oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013, die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder die Verordnung (EU) 2015/760 verhängt wird, öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(7) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 6 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 6 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 107/2017)

(9) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.