Dokument-ID: 073364

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Vorsitz

idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 45 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.