Dokument-ID: 1056496

Vorschrift

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18b. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

idF BGBl. I Nr. 230/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023 | Datum des Außerkrafttretens 30.12.2024

(1) Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von

  1. Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach § 7b Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
  2. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;
  3. Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach § 7b EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung zu informieren und diese nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 7. Juli 2023 begrenzt. Ansprüche nach § 16 UrlG oder nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, oder § 8 Abs. 4 GAngG bleiben unberührt.
(BGBl. I Nr. 230/2022)

(1a) Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(BGBl. I Nr. 85/2023)

(1b) Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.
(BGBl. I Nr. 230/2022)

(1c) Abs. 1 bis 1b gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.
(BGBl. I Nr. 230/2022)

(Anm. d. Red.: Die Abs. 1 bis 1c gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung bis 30.11.2024.)

(1d) Abs. 1 bis 1c gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen.
(BGBl. I Nr. 162/2022)

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 230/2022 aufgehoben.)

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 und Abs. 1a und § 11a Abs. 1 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.
(BGBl. I Nr. 72/2020)