Dokument-ID: 372883

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 86 Vereinfachte Strafverfügung

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.