Dokument-ID: 372895

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 88. Verfall und Entsorgung

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.