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Dokument-ID: 371876
Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 10. Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
- seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder förder
- der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
- das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.