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Dokument-ID: 372226

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

§ 41. Verbote

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

Verboten sind

  1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
  2. militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
  3. die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
  4. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
  5. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
    1. Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
    2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
  6. der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
    1. Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
    2. von Substanzen, die kampfunfähig mache