Dokument-ID: 372248

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 44 Meldepflichten

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Einer Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die

  1. Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß § 42 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
  2. Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
  3. Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
  4. Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.

(2) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.

(3) Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.

(4) Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die betroffene Chemikalie,
  2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
  3. das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.

(5) Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Abs. 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 6 hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.

(6) Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Abs. 5 anzugeben.

(7) Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Abs. 3, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:

  1. die in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und
  2. die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.