Dokument-ID: 372627

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 74 Auflagen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.