Dokument-ID: 979111

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

idF BGBl. I Nr. 24/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

(BGBl. I Nr. 24/2018)