Dokument-ID: 979123

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Datenschutzbehörde

§ 18. Einrichtung

idF BGBl. I Nr. 120/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

(BGBl. I Nr. 120/2017)