Dokument-ID: 979249

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

idF BGBl. I Nr. 120/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(BGBl. I Nr. 120/2017)