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Dokument-ID: 122299

Vorschrift

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Zugang elektronischer Erklärungen

idF BGBl. I Nr. 152/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.