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Vorschrift
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 6.
idF BGBl. I Nr. 69/2018 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2018
(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. | das Datum des Genossenschaftsvertrags; |
2. | die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter; |
3. | die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen; |
4. | die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz; (BGBl. I Nr. 69/2018) |
4a. | die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“ |
5. | die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht; |
6. | die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; |
7. | der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.