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Dokument-ID: 056338

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.