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Dokument-ID: 092556

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27a.

idF BGBl. I Nr. 127/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.