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Dokument-ID: 1047424

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel III
Schlußbestimmungen

idF BGBl. Nr. 591/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1984

(zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a und b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.

(2) Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 60 Abs. 1 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.