Dokument-ID: 139164

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 186. Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

(1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Versicherungsträger gründet.

(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen. (13.Nov., BGBl Nr 610/1987, Art I Z 51) – 1.1.1988.