Dokument-ID: 139171

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 189c. Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

idF BGBl. I Nr. 92/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.

 (BGBl. I Nr. 92/2010)