Dokument-ID: 138915

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11a. Versicherung eingetragener Partner

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.

(BGBl. I Nr. 135/2009)