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Dokument-ID: 138945

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

idF BGBl. I Nr. 132/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder aufgrund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, bzw nach dem Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen.

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1.

die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>oder

1a.

die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder

2.

die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>oder

3.

die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>und nach dem Freiberuflichen-<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs 3 Z 1 die Summe

  1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
  2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 2 nicht den Betrag nach § 25 Abs 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs 4 oder nach § 236.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs 3 Z 2 und 3 die Summe

  1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs 2,
  2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
  3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs 4 Z 1)

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

(6) Erreicht in den Fällen des Abs 3 Z 1a die Summe

  1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
  2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 2 nicht den Betrag nach § 25 Abs 4 oder nach § 236 lit b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs 4 oder nach § 236 lit b.

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs 1 Z 7, 12 und 14 lit b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs 4 und des § 236 lit b nicht anzuwenden. Die Abs 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.