Dokument-ID: 138956

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

idF BGBl. I Nr. 26/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs 2 zu entrichten. (21. Nov., BGBl Nr 412/1996, Z 16) – 1. 8. 1996.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 576/2020 gilt für das Kalenderjahr 2021 der Betrag 1 375,99 €.. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
(BGBl. I Nr. 26/2017)