Dokument-ID: 139270

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 249. Befreiung von der Einverleibungsgebühr

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen. (1.Nov., BGBl Nr 684/1978, Art IX Z 18) – 1.1.1979.