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Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 259. Schlußbestimmungen zu Art I des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 (19. Novelle)

idF BGBl. I Nr. 2/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Es treten in Kraft:

  1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 32 Abs 2, 79 Abs 1, 86 Abs 5 lit a, 93 Abs 6, 172 Abs 1 lit a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 198 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs 3 lit e, 25 Abs 2 in der Fassung des Art I Z 5, 26 Abs 2, 26a Abs 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs 2, 127a und 149 Abs 4 lit g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  4. mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs 3, 55 Abs 2 Z 1, 91 Abs 1 Z 1, 99 Abs 2, 129 Abs 3, 136 Abs 4, 149 Abs 3, 151 Abs 3 und 5, 170 Abs 1, 185 Abs 3, 198 Abs 2 und Art II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  5. mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 3 Abs 1, 20 Abs 2, 26 Abs 4 und 5, 27 Abs 7, 33 Abs 1, 35a Abs 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs 1 und 3, 67 Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4, 112 Abs 1 Z 1, 113 Abs 2, 114, 116 Abs 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs 4 lit b und c und Abs 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs 1 und 4, 133 Abs 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art I Z 77, 148a Abs 2, 149 Abs 1, 164 Abs 2 und 239 Abs 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  6. mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs 2 in der Fassung des Art I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993;
  7. Aufgehoben.

(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst aufgrund des § 136 Abs 4 lit d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art II Abs 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 283/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 116a, 116b, 120 Abs 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs 7 Z 3, 130, 131a Abs 3, 131 Abs 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs 1 und 4, 133 Abs 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen aufgrund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs 7 und § 116b Abs 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs 1 Z 2 und 131 Abs 1 lit e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

  1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
  2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt. (Anm.: Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 2001 (Verordnung BGBl II Nr 475/2001)

für die Jahre

mit dem Faktor

1938 und früher

76,197

1939 bis 1946

67,731

1947

38,091

1948

22,864

1949

19,184

1950

15,225

1951

11,278

1952

10,150

1953

9,593

1954

9,026

1955

8,735

1956

8,344

1957

7,999

1958

7,782

1959

7,615

1960

7,052

1961

6,540

1962

6,034

1963

5,634

1964

5,264

1965

4,871

1966

4,578

1967

4,274

1968

4,056

1969

3,787

1970

3,526

1971

3,236

1972

2,929

1973

2,670

1974

2,406

1975

2,259

1976

2,125

1977

2,004

1978

1,905

1979

1,822

1980

1,741

1981

1,658

1982

1,602

1983

1,558

1984

1,506

1985

1,450

1986

1,419

1987

1,387

1988

1,362

1989

1,328

1990

1,274

1991

1,218

1992

1,169

1993

1,124

1994

1,097

1995

1,067

1996

1,042

1997

1,042

1998

1,029

1999

1,014

2000

1,008)

(7) Eine Pension, die gemäß Abs 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. der Pension, die aufgrund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
  2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/> oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/> oder dem Allgemeinen <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern- <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/> oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/> oder dem Allgemeinen <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Veraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.

(12) § 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 145 in der Fassung des Art I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl Nr 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art II Abs 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen <PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>Sozialversicherungsgesetz<PLATZHALTER Datei=„j54dud1.gif“/>, BGBl Nr 283/1981, ist anzuwenden.

(14) Aufgehoben.

(15) Abweichend von § 162 Abs 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(16) § 116a in der Fassung des Art I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.