Dokument-ID: 139308

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 286. Schlussbestimmungen zu Art 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl I Nr 92

idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

(1) Es treten in Kraft:

  1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 60 Abs 2 in der Fassung der Z 6a, 61 Abs 1, 92 Abs 3, 131 Abs 1, 131a Abs 1, 131b Abs 1, 139 Abs 4 und 5, 143 Abs 1, 143a Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, 6, 6a und 7a, 150 Abs 2 sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000;
  2. mit 1. Jänner 2001 die §§ 25 Abs 4, 27 Abs 1 Z 1 und 2, 60 Abs 2 in der Fassung der Z 6b, 86 Abs 1, 91a samt Überschrift, 139 Abs 3 und 149 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000;
  3. mit 1. Jänner 2003 § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000;
  4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 4 Abs 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000;
  5. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 116 Abs 7 und 145 Abs 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 53, 102a Abs 7, 129 Abs 7 Z 3 und 130 Abs 2;
  2. mit 1. Jänner 1998 § 27 Abs 8.

(2a) § 102a Abs 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 116 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 116 Abs 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 131 Abs 1, 131a Abs 1, 131b Abs 1 sowie 145 Abs 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet bis

 

 

einschließlich 30. September 2000

der 720. Lebensmonat,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2000

der 722. Lebensmonat,

 

im Jänner oder Februar oder März 2001

der 724. Lebensmonat,

 

im April oder Mai oder Juni 2001

der 726. Lebensmonat,

 

im Juli oder August oder September 2001

der 728. Lebensmonat,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2001

der 730. Lebensmonat,

 

im Jänner oder Februar oder März 2002

der 732. Lebensmonat,

 

im April oder Mai oder Juni 2002

der 734. Lebensmonat,

 

im Juli oder August oder September 2002

der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

 

 

bis einschließlich 30. September 2000

der 660. Lebensmonat,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2000

der 662. Lebensmonat,

 

im Jänner oder Februar oder März 200!

der 664. Lebensmonat,

 

im April oder Mai oder Juni 2001

der 666. Lebensmonat,

 

im Juli oder August oder September 2001

der 668. Lebensmonat,

 

im Oktober oder November oder Dezember 2001

der 670. Lebensmonat,

 

im Jänner oder Februar oder März 2002

der 672. Lebensmonat,

 

im April oder Mai oder Juni 2002

der 674. Lebensmonat,

 

im Juli oder August oder September 2002

der 676. Lebensmonat.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 71/2003)

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 139 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 139 Abs 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach § 139 Abs 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 139 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

  1. 1,78 % bei Stichtagen im Jahr 2001,
  2. 1,76 % bei Stichtagen im Jahr 2002,
  3. 1,74 % bei Stichtagen im Jahr 2003,
  4. 1,72 % bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60 % der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 139 Abs 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 145 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.