Dokument-ID: 139238

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 229e. Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a

idF BGBl. I Nr. 175/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1999

Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben. (24. Nov., BGBl I Nr 175/1999, Z 6) – 1. 7. 1999.