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Dokument-ID: 138994

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Verwirkung des Leistungsanspruches

idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 85 Abs 2 lit a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu (3.Nov., BGBl Nr 586/1980, Art I Z 12, Ü. Art II Abs 3) – 1.1.1981.

  1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
  2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Aufgehoben. (5.Nov., BGBl Nr 589/1981, Art I Z 5) – 1.1.1982.

(3) Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Abs 1 den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs 1 bezeichneten Handlungen, im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil, festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.

(4) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.