Dokument-ID: 139015

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 77. Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben bezugsberechtigt. (21.Nov., BGBl Nr 412/1996, Z 25 bis 27) – 1.8.1996.
(BGBl. I Nr. 135/2009)

(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 85 Abs 2 lit b und c sowie auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 98a steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs 1 genannten Personen bzw denjenigen Personen zu, die die Kosten anstelle des Versicherten getragen haben. (BGBl Nr 764/1996, Art II Z 2); (§ 288 Abs 3) – 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004; (§ 309 Abs 3) – bis 31. 12. 2008.