Dokument-ID: 139020

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Eintritt des Versicherungsfalles

idF BGBl. I Nr. 237/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2021

 Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

  1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit; (BGBl. I Nr. 123/2012)
  3. Aufgehoben. (13.Nov., BGBl Nr 610/1987, Art I Z 19) – 1.1.1988. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre. (BGBl. I Nr. 237/2021)

 (BGBl. I Nr. 84/2009)