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Dokument-ID: 139069

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 116. Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:

  1. nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und 2, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs 3, mit der vollen zurückgelegten Dauer. Für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit

    bei Versicherten der

     

    der Geburtsjahrgänge bis 1905

    8 Monate,

    bei Versicherten der

     

    der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916

    7 Monate,

    bei Versicherten der

     

    der Geburtsjahrgänge 1917 und später

    6 Monate,

    an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt; unter denselben Voraussetzungen gelten bei Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht aufgrund von Änderungen der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft in die Pflichtversicherung einbezogen werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Ersatzzeiten. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a und 116b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;
  2. Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 113 Abs 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    1. während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
    2. sich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der lit a anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;
    3. sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
  3. Zeiten, in denen der Versicherte aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat; (BGBl. I Nr. 111/2010)
  4. Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Z 1 fortzusetzen;
  5. Zeiten, in denen der Versicherte im Zeitraum vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch verwaltungsbehördliche Maßnahmen aufgrund der Anordnung über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr 387/1939, oder aufgrund des Gesetzes über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes, GBl. für das Land Österreich Nr 774/1939, oder durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche Einzelmaßnahmen daran gehindert war, seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Z 1 fortzusetzen;
  6. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;
  7. die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
  8. Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in § 1 Abs 1 lit c oder Abs 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des § 1 Abs 1 des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des § 1 Abs 2 erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Abs 2 bezeichneten Zeitraumes gelegen ist.

(2) Zur Kriegsgefangenschaft im Sinne des Abs 1 Z 2 lit a zählt auch die Heimkehr aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung aller Zwischenfälle benötigte, um an seinen letzten Wohnort vor der Einberufung zurückzukehren. Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten. Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs 1 Z 2 lit a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft am Stichtag entfällt.

(3) Zeiten der im Abs 1 und Abs 7 bezeichneten Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.

(4) Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 gelten nicht als Ersatzzeiten, wenn während dieser Zeiten eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bestanden hat, ohne daß die Beiträge im Sinne des § 115 Abs 1 Z 1 wirksam entrichtet worden sind. Die Zeiten gemäß Abs 1 Z 2 gelten als Ersatzzeiten, sofern ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vorangeht oder nachfolgt. Zeiten der im Abs 1 Z 3 genannten Art gelten bis zum Wegfall der Behinderung, längstens bis 1. April 1959, als Ersatzzeiten; dies jedoch nur, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht. Der Wegfall der Behinderung ist anzunehmen, wenn der Versicherte im Inland seinen Wohnsitz wieder begründet oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn begründet hätte, aufgenommen und länger als ein Jahr ununterbrochen ausgeübt hat. Die Zeiten gemäß Abs 1 Z 4 gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn die tatsächliche letzte Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs 1 Z 1 dem Beginn der Behinderung nicht um mehr als drei Jahre vorangeht und diese Erwerbstätigkeit bereits drei Jahre ausgeübt worden war.

(5) Ersatzzeiten gemäß Abs 1 werden nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Abs 1 in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.

(6) Den im Abs 1 Z 1 genannten Zeiten werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unvorgreiflich künftiger zwischenstaatlicher Regelung Zeiten einer gleichartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem am 16. Oktober 1918 zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen, außerhalb der Republik Österreich gelegenen Gebiet gleichgestellt, wenn es sich um Personen handelt, die am Stichtag (§ 113 Abs 2) im Gebiet der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben, unter der weiteren Voraussetzung,

  1. daß sie sich am 11. Juli 1953 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesem Tag entweder österreichische Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind;
  2. daß sie als Volksdeutsche im Sinne der lit a anzusehen sind, ferner daß ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 11. Juli 1953 bewilligt wurde und daß sie nachweislich ohne ihr Verschulden nicht in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten;
  3. daß sie als österreichische Staatsangehörige bis zum 11. Juli 1953 nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz nicht in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten;
  4. daß sie als österreichische Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit a nach dem 11. Juli 1953 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(8) Die in Abs 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

  1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
  2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw leistungswirksam werden.

(9) Für jeden Ersatzmonat nach Abs 7, der anspruchs- bzw leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt

  1. für die im Abs 7 genannten Zeiten, ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 10fache,
  2. für die im Abs 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 20fache

der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 45 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(10) Die Beitragsentrichtung nach Abs 9 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

  1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
  2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw leistungswirksam.