Dokument-ID: 139138

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 170. Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger

idF BGBl. I Nr. 67/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

(1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 169 Abs 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 83), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Leistungen gemäß Abs 1 sind nur zu gewähren, wenn der Versicherte das Ruhen seines Gewerbebetriebes bzw seiner Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar vor Erstattung der Anzeige die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 1,96 Euro täglich, das Taggeld beträgt 0,87 Euro täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 159) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder aufgrund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 335,01 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 407/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 621,37 €. monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.