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Dokument-ID: 091816

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Ersatz der Auslagen

idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.

(2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des Unternehmers aufwenden mußte.