Dokument-ID: 091818

Vorschrift

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Fälligkeit der Provision

idF BGBl. Nr. 88/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.