Dokument-ID: 899602

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 75/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207, RGBl. Nr. 337/1914)

(1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten- soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist- mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) § 74 Abs. 2 Z 3 und Z 5a, § 75 Abs. 1 Z 3, § 79 Abs. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 29a, 29b AO in der Fassung des Artikels III und § 20 Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

(4) § 71b Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird.

(5) § 83 Abs. 1, §§ 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt.

(6) § 122 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über die Rechnung entscheidet.

(7) § 125 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II und § 33a Abs. 2 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.

(8) § 130 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird.

(9) § 147 Abs. 1 dritter Satz KO und § 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.

(10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.

(11) § 197 Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2002 bei Gericht eingelangt ist.

(12) § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird.

(13) § 204 KO in der Fassung des Artikels II ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht werden.