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Dokument-ID: 061173

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Exekution und Anfechtung.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.