Dokument-ID: 061328

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 141. Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Antrag ist unzulässig:

  1. solange der Schuldner flüchtig ist;
  2. wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  4. wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
  5. wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
  6. wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

(3) Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass

  1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und
  2. die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.

(BGBl. I Nr. 29/2010)