Dokument-ID: 061342

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 151. Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.

(BGBl. I Nr. 29/2010)