Dokument-ID: 061357

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 157c. Entlohnung des Treuhänders

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.

(2) Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10 % der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

(BGBl. I Nr. 29/2010)